BVerwG - Beschluß vom 08.10.2001
4 B 71.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 14.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 99.652

BVerwG - Beschluß vom 08.10.2001 (4 B 71.01) - DRsp Nr. 2003/2170

BVerwG, Beschluß vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 4 B 71.01

DRsp Nr. 2003/2170

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

Die von der Beschwerde zur Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO formulierte Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). So liegt es hier.