BVerwG - Beschluß vom 09.12.2008
4 BN 23.08
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 06.2548

BVerwG - Beschluß vom 09.12.2008 (4 BN 23.08) - DRsp Nr. 2009/594

BVerwG, Beschluß vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 4 BN 23.08

DRsp Nr. 2009/594

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

Die zum Inhalt und Umfang des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum Gleichheitsgrundsatz, aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidete Angriffe gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im konkreten Streitfall enthalten und in einem Revisionsverfahren in fallübergreifender, verallgemeinerungsfähiger Weise nicht geklärt werden könnten.