BVerwG - Beschluß vom 10.04.2001
4 BN 4.01
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - 7a D 47/99.NE - 5.10.2000,

BVerwG - Beschluß vom 10.04.2001 (4 BN 4.01) - DRsp Nr. 2003/2234

BVerwG, Beschluß vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 4 BN 4.01

DRsp Nr. 2003/2234

Gründe:

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welchen bauplanungsrechtlichen Anforderungen die Festsetzungen der Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 7 BauGB -MaßnG, vgl. nunmehr § 12 BauGB) unterliegen, die von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (hier über das Maß der baulichen Nutzung) abweichen. Im Revisionsverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Eigentümer planunterworfener Grundstücke und der Vorhabenträger in einem Normenkontrollverfahren, in dem über die Gültigkeit der Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan (oder einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.v. § 12 BauGB) entschieden wird, beizuladen oder sonstwie zu beteiligen sind.