BVerwG - Beschluß vom 11.01.2001
4 B 37.00
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 D 65/97

BVerwG - Beschluß vom 11.01.2001 (4 B 37.00) - DRsp Nr. 2003/2125

BVerwG, Beschluß vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 4 B 37.00

DRsp Nr. 2003/2125

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen und unvollständigen Parteivortrag ausgegangen und habe damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen sowie das rechtliche Gehör der Kläger verletzt. Ihre Darlegungen ergeben dies jedoch nicht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob es den Klägern verwehrt ist, die genannten Verfahrensfehler zu rügen, nachdem sie es unterlassen haben, gem. § 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen, und sich damit der Gelegenheit begeben haben, beim Oberverwaltungsgericht in Kenntnis des Gerichtsbescheids ihren Sachvortrag zu ergänzen und zu präzisieren, auf eine weitere Sachaufklärung hinzuwirken und gegebenenfalls Beweisanträge gem. § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (vgl. zum unterlassenen Beweisantrag BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

1.1 Zum einen heben die Kläger hervor, das Oberverwaltungsgericht habe verneint, dass die Lärm- und Schadstoffimmissionen ein "schweres und unerträgliches Ausmaß" erreichten, und dabei den eingehenden Vortrag der Kläger zum Ausmaß der Lärmbelastung unberücksichtigt gelassen.