BVerwG - Beschluß vom 11.01.2001
4 BN 71.00
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 28/98

BVerwG - Beschluß vom 11.01.2001 (4 BN 71.00) - DRsp Nr. 2003/2255

BVerwG, Beschluß vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 4 BN 71.00

DRsp Nr. 2003/2255

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Hat das vorinstanzliche Gericht seine Entscheidung mehrfach tragend begründet, dann muss die Beschwerde für jeden der Begründungsstränge der Entscheidung einen selbständigen Zulassungsgrund vortragen. Die Beschwerde ist nur begründet, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Mehrfachgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Das gilt auch, wenn das vorinstanzliche Gericht das Antragsbegehren sowohl als unzulässig als auch unbegründet beurteilt hat.

Die Beschwerde hat dies auch zutreffend erkannt. Sie hat sich mit den geltend gemachten Zulassungsgründen sowohl gegen die Annahme des Normenkontrollgerichts gewandt, der Normenkontrollantrag sei verwirkt, als auch gegen dessen Ansicht, der Ortsgesetzgeber habe das Abwägungsgebot nicht verletzt.

2. Es bedarf keiner Erörterung, ob hinsichtlich der vom Normenkontrollgericht angenommenen Verwirkung ein geltend gemachter Zulassungsgrund gegeben ist. Das Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des vom Normenkontrollgericht angenommenen Abwägungsfehlers ergibt nicht, dass das Normenkontrollurteil von dem von der Beschwerde bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1992 - BVerwG - (Buchholz 310 § Nr. 61 = UPR 1992, = BRS 54 Nr. 20) abweicht.