BVerwG - Beschluß vom 11.07.2001
4 B 43.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 02.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 97.1549

BVerwG - Beschluß vom 11.07.2001 (4 B 43.01) - DRsp Nr. 2003/2132

BVerwG, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 43.01

DRsp Nr. 2003/2132

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Revision kann schon deshalb nicht zugelassen werden, weil die begehrte Entscheidung keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben kann. Die in der Beschwerde angesprochenen Probleme betreffen nämlich nicht allgemein den Bestandsschutz, wie die Beschwerde meint, sondern die Frage, welche Konsequenzen aus einer einzelnen inhaltlich fehlerhaften, aber rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu ziehen sind.