BVerwG - Beschluß vom 11.10.2001
4 B 73.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 07.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 97.3512

BVerwG - Beschluß vom 11.10.2001 (4 B 73.01) - DRsp Nr. 2003/2172

BVerwG, Beschluß vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 4 B 73.01

DRsp Nr. 2003/2172

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar können nach § 406 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 98 VwGO Beschlüsse, durch die die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt worden sind, mit der Beschwerde angefochten werden. Das gilt jedoch nicht für solche Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtshofs. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 07.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 97.3512