BVerwG - Beschluß vom 12.03.1999
4 BN 6.99
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BRS 62, 267
BauR 1999, 878
NVwZ 1999, 986
ZfBR 1999, 225
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 7.95

BVerwG - Beschluß vom 12.03.1999 (4 BN 6.99) - DRsp Nr. 1999/7238

BVerwG, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 4 BN 6.99

DRsp Nr. 1999/7238

»Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von den Auswirkungen (hier: Lärm und Staub) einer ebenfalls außerhalb des Planbereichs gelegenen Baustelleneinrichtung (hier: Baulogistikzentrum Potsdamer Platz) nicht beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Ein auf Nichtberücksichtigung dieses Belangs gestützter Normenkontrollantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 ;

Gründe:

I.