OVG Berlin, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 7.95
BVerwG - Beschluß vom 12.03.1999 (4 BN 6.99) - DRsp Nr. 1999/7238
BVerwG, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 4 BN 6.99
DRsp Nr. 1999/7238
»Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von den Auswirkungen (hier: Lärm und Staub) einer ebenfalls außerhalb des Planbereichs gelegenen Baustelleneinrichtung (hier: Baulogistikzentrum Potsdamer Platz) nicht beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Ein auf Nichtberücksichtigung dieses Belangs gestützter Normenkontrollantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.«