OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11403/96
BVerwG - Beschluß vom 12.03.2001 (4 B 19.01) - DRsp Nr. 2003/2110
BVerwG, Beschluß vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 4 B 19.01
DRsp Nr. 2003/2110
Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1VwGO) greift nicht durch.
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