BVerwG - Beschluß vom 13.02.2001
4 BN 8.01
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3042/00

BVerwG - Beschluß vom 13.02.2001 (4 BN 8.01) - DRsp Nr. 2003/2257

BVerwG, Beschluß vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 4 BN 8.01

DRsp Nr. 2003/2257

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Zum Teil ist sie bereits unzulässig, weil sie nur teilweise den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.

Mit der Rüge, beim Erlass der streitigen landschaftsschutzrechtlichen Verordnung des Antragsgegners sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, soll der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO offenbar nicht geltend gemacht werden. Andernfalls müsste die Beschwerde mit dieser Rüge schon deshalb erfolglos bleiben, weil mit der Vorschrift nur Verfahrensmängel des gerichtlichen Verfahrens gemeint sind, nicht Mängel aus dem Verfahren zur Aufstellung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Norm.