BVerwG - Beschluss vom 13.05.2004
4 BN 20.04
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 158/02

BVerwG - Beschluss vom 13.05.2004 (4 BN 20.04) - DRsp Nr. 2004/9866

BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 4 BN 20.04

DRsp Nr. 2004/9866

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil das den Normenkontrollantrag ablehnende Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes verstoße (Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1). Mit dem Vorbringen, ein Urteil verletze bestimmte Rechtsvorschriften, wird indes die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß dargetan. Hierfür ist erforderlich, eine (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung herauszuarbeiten, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und die in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnte. Hieran fehlt es. Welche noch ungeklärten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den genannten Artikeln des Grundgesetzes sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, macht die Beschwerde nicht deutlich. Dasselbe gilt für die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB, die nach Ansicht der Beschwerde durch das Normenkontrollurteil verletzt worden ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).