BVerwG - Beschluß vom 14.09.2001
4 B 62.01
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 4605/98

BVerwG - Beschluß vom 14.09.2001 (4 B 62.01) - DRsp Nr. 2003/2157

BVerwG, Beschluß vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 4 B 62.01

DRsp Nr. 2003/2157

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

1. Die Kläger haben zunächst eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB 1987 beantragt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht sie Anfang 1998 darauf hingewiesen hatte, dass die Teilung des Grundstücks nunmehr keiner Genehmigung mehr bedürfe, erstrebten sie die Verpflichtung des Beklagten, ihnen eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von drei Wohnhäusern zu erteilen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag u.a. wegen Fehlens eines Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen.

Die Kläger halten sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die erneute Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich ist, wenn im Wege der Klageänderung ein Übergang von einer Klage auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung auf eine Klage auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung erfolgt ist.