Die auf den Zulassungsgrund des §
1. Die Kläger haben zunächst eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB 1987 beantragt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht sie Anfang 1998 darauf hingewiesen hatte, dass die Teilung des Grundstücks nunmehr keiner Genehmigung mehr bedürfe, erstrebten sie die Verpflichtung des Beklagten, ihnen eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von drei Wohnhäusern zu erteilen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag u.a. wegen Fehlens eines Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger halten sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die erneute Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich ist, wenn im Wege der Klageänderung ein Übergang von einer Klage auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung auf eine Klage auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung erfolgt ist.
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