BVerwG - Beschluß vom 14.09.2001
4 B 67.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 96.3149

BVerwG - Beschluß vom 14.09.2001 (4 B 67.01) - DRsp Nr. 2003/2164

BVerwG, Beschluß vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 4 B 67.01

DRsp Nr. 2003/2164

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger rügt als Verfahrensfehler, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Sachverhalt weiter aufklären und sich insbesondere mit dem inzwischen veränderten Zustand der umstrittenen Scheune befassen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag hierzu jedoch als ungeeignet angesehen, einen der - in seinem Beschluss aufgezählten - Fälle für eine Restitutionsklage oder eine Nichtigkeitsklage zu begründen. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung war somit der Sachverhalt, auf dessen Aufklärung der Kläger Wert legte, ohne Bedeutung, denn er konnte dem prozessualen Anliegen nicht zum Erfolg verhelfen. Für eine Aufklärungsrüge kommt es aber ausschließlich auf die materiellrechtliche Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts an. Denn ein Gericht braucht nur diejenigen Beweise zu erheben, die nach seiner Ansicht entscheidungserheblich sind.