BVerwG - Beschluß vom 15.03.2001
4 BN 18.01
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 26/98

BVerwG - Beschluß vom 15.03.2001 (4 BN 18.01) - DRsp Nr. 2003/2203

BVerwG, Beschluß vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 4 BN 18.01

DRsp Nr. 2003/2203

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Soweit sie nicht bereits unzulässig ist, weil sie nur teilweise den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.