BVerwG - Beschluß vom 15.06.2001
4 A 37.00

BVerwG - Beschluß vom 15.06.2001 (4 A 37.00) - DRsp Nr. 2003/2073

BVerwG, Beschluß vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 4 A 37.00

DRsp Nr. 2003/2073

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.