BVerwG - Beschluß vom 15.10.2001
4 B 70.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 97.719

BVerwG - Beschluß vom 15.10.2001 (4 B 70.01) - DRsp Nr. 2003/2169

BVerwG, Beschluß vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 4 B 70.01

DRsp Nr. 2003/2169

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Rechtssache kommt unter den von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkten keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 15. November 2000 mit der Begründung zugelassen, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden ernstliche Zweifel, weil vieles dafür spreche, "dass die baurechtliche Genehmigung für den von den Klägern eingereichten Vorbescheidsantrag im Hinblick auf § 5 Abs. 4 BauGB -MaßnG nicht mehr unter Berufung auf §§ 30 und 31 BauGB " habe "versagt werden" dürfen. Im Urteil vom 31. Mai 2001 führt es für die Zurückweisung der Berufung das Argument ins Feld, ein Bauherr habe "keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids, wenn der Vorbescheidsantrag mangels Bestellung eines geeigneten Entwurfsverfassers und dessen fehlender Unterschrift unvollständig (sei) und deshalb kein verbescheidungsfähiger Vorbescheidsantrag (vorliege)". Die Kläger halten diese Art der prozessualen Behandlung ihres Klagebegehrens verständlicherweise für befremdlich. Sie zeigen jedoch nicht auf, in welcher Richtung rechtlicher Klärungsbedarf besteht, der in dem von ihnen erstrebten Revisionsverfahren befriedigt werden könnte.