BVerwG - Beschluß vom 16.08.1989
4 B 242.88
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 6 Nr. 2; BImSchG § 13;
Fundstellen:
Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 05.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 B 86.01851

BVerwG - Beschluß vom 16.08.1989 (4 B 242.88) - DRsp Nr. 2009/19884

BVerwG, Beschluß vom 16.08.1989 - Aktenzeichen 4 B 242.88

DRsp Nr. 2009/19884

Bestimmung der Eigenart des in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets; Nachbarschützende Wirkung der Planfestsetzung; Unzulässigkeit eines Gewerbebetriebs [hier: Transportbetonwerk] in der Nachbarschaft; Voraussetzungen für die Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehransprüche1. a) Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie läßt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. b) Danach kann die Zulassung eines Transportbetonwerkes mit der im konkreten Bebauungsplan festgelegten Eigenart dieses Gewerbegebiets unmittelbar neben einem geschützten Naturdenkmal (Biotop) unvereinbar sein.