Die nach §
Wegen der vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, "ob eine Festsetzung einer Bauweise auch dann vorliegt und durch § 22 BauNVO gedeckt ist, wenn sich die Festsetzung der Bauweise nur auf ein Grundstück und nur auf ein Gebäude beschränkt", brauchte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht vorzulegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht zu, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb des erstrebten Verfahrens ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.
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