Die auf §
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen. Sie sind der Ansicht, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bauvorbescheides, mit dem die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt habe, hänge von der Frage ab, ob die Beklagte bei der in Aussicht gestellten Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen von den Grundzügen ihrer eigenen Planung abweichen dürfe. Die Kläger machen geltend, die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Befreiung stehe in Widerspruch zum Planungskonzept der Beklagten. Hierzu wirft die Beschwerde die Frage nach der Bindungswirkung der Gemeinde an eigene Planungsgrundlagen und -erwägungen auf. Diese Rechtsfrage führt nicht zur Zulassung der Revision, da sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das ergibt sich aus Folgendem:
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