Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Leimgrube/neu" der Antragsgegnerin. Der Antrag wurde abgewiesen, weil er unzulässig sei. Dem Antragsteller fehle sowohl die erforderliche Antragsbefugnis als auch das notwendige Rechtsschutzinteresse. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision. Da das Urteil des Normenkontrollgerichts auf zwei unabhängig von einander selbständig tragende Gründe gestützt ist, könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller hinsichtlich beider Gründe eine zulässige und begründete Rüge erhoben hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar wendet sich die Beschwerde gegen beide Gründe, mit denen das Normenkontrollgericht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags verneint hat. Zumindest die gegen die Verneinung der Antragsbefugnis gerichtete Rüge kann aber nicht durchdringen.
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