BVerwG - Beschluss vom 19.02.2004
4 BN 4.04
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 N 99.3785

BVerwG - Beschluss vom 19.02.2004 (4 BN 4.04) - DRsp Nr. 2004/3452

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 4 BN 4.04

DRsp Nr. 2004/3452

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan "Eschach Nr. 1 - Ost" der Antragsgegnerin sowohl wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB als auch wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB für nichtig erklärt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.