Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan "Eschach Nr. 1 - Ost" der Antragsgegnerin sowohl wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB als auch wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB für nichtig erklärt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 §
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