BVerwG - Beschluß vom 19.07.2002
4 BN 42.02
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 873/01

BVerwG - Beschluß vom 19.07.2002 (4 BN 42.02) - DRsp Nr. 2002/12984

BVerwG, Beschluß vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 4 BN 42.02

DRsp Nr. 2002/12984

Gründe:

Die Beschwerde ist - ihre Zulässigkeit im Übrigen angenommen - nicht begründet. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO im Hinblick auf die erstrebte Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplanes erfüllt sind.

I. Das Normenkontrollgericht hat gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ausgesprochen und damit die Möglichkeit der Behebung des festgestellten Rechtsfehlers in einem ergänzenden Verfahren eröffnet. Das erklärte Ziel der auf § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde ist dagegen, in einem Revisionsverfahren die Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung dahin zu erreichen, dass gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt wird.

Das Beschwerdegericht lässt dahingestellt, ob dem Begehren der Antragsteller bereits mangelnde Beschwer oder fehlendes Rechtsschutzinteresse (Normüberprüfungsinteresse) entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 = NVwZ 2002, 83). Jedenfalls ist die Beschwerde nicht begründet.