Die Beschwerde ist - ihre Zulässigkeit im Übrigen angenommen - nicht begründet. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des §
I. Das Normenkontrollgericht hat gemäß §
Das Beschwerdegericht lässt dahingestellt, ob dem Begehren der Antragsteller bereits mangelnde Beschwer oder fehlendes Rechtsschutzinteresse (Normüberprüfungsinteresse) entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - Buchholz 310 §
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