BVerwG - Beschluss vom 20.06.2001
4 BN 21.01
Normen:
BauGB § 215a Abs.1 ; VwGO § 47 Abs. 5 § 132 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 284
DÖV 2002, 351
NJW 2002, 695
ZfBR 2002, 275
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 399/00

Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife; Rechtsschutzinteresse; Beschwer; Nichtigkeit; Unwirksamkeit

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 4 BN 21.01

DRsp Nr. 2006/8629

Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife; Rechtsschutzinteresse; Beschwer; Nichtigkeit; Unwirksamkeit

»1. Werden in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren mehrere Rechtsfehler geltend gemacht, so ist das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und ggf. gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinne der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (im Anschluss an vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - ZfBR 2001, 202 = UPR 2001, 152). 2. Eine prozessuale Pflicht zu einer umfangreichen Prüfung besteht nur insoweit, als das Normenkontrollgericht seine Kontrolle erst beenden darf, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antragsbegehren stattzugeben. 3. Ob § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO an dem Umfang der Prüfungspflicht des Normenkontrollgerichts hinsichtlich städtebaulicher Satzungen etwas geändert haben, bleibt offen. 4. Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, im Rechtsmittelzug die nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erreichte Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes durch die Feststellung seiner Nichtigkeit zu ersetzen.«

Normenkette:

BauGB § 215a Abs.1 ; VwGO § 47 Abs. 5 § 132 Abs. 2 ;

Gründe:

I.