BVerwG - Beschluß vom 20.02.2001
4 BN 60.00
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 3 N 4219/97 - 31.5.2000,

BVerwG - Beschluß vom 20.02.2001 (4 BN 60.00) - DRsp Nr. 2003/2243

BVerwG, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 4 BN 60.00

DRsp Nr. 2003/2243

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

1. Nach der Darstellung des Normenkontrollgerichts sind von der angegriffenen Entwicklungssatzung rund 70 Eigentümer betroffen, die im Rahmen von Bürgersprechstunden mit den Planungszielen der Antragsgegnerin vertraut gemacht wurden, sich aber überwiegend entweder ablehnend äußerten oder gegen den ihnen angebotenen Kaufpreis verwahrten.

Die Antragsteller sehen in diesem Zusammenhang folgenden Klärungsbedarf:

a) "Ist es im Bereich des Entwicklungsrechts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, das alternative Instrument des städtebaulichen Vertrags gegenüber der Entwicklungsmaßnahme immer schon dann als ungeeignet anzusehen, wenn der Gemeinde im vorgesehenen Entwicklungsgebiet eine Mehrzahl von Eigentümern gegenübersteht?"

b) "Ist es im Bereich des Entwicklungsrechts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass die Gemeinde vor Erlass der Entwicklungssatzung die ernsthafte Prüfung unterlässt, ob sich die von ihr verfolgten Ziele auch im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verwirklichen lassen, und weder ein alternatives Konzept erarbeitet noch Wirtschaftlichkeitsberechnungen für ein alternatives Konzept durchführt?"