BVerwG - Beschluß vom 20.02.2001
4 BN 65.00
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 3 N 1186/99 - 31.5.2000,

BVerwG - Beschluß vom 20.02.2001 (4 BN 65.00) - DRsp Nr. 2003/2248

BVerwG, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 4 BN 65.00

DRsp Nr. 2003/2248

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beilegen.

Die Antragsteller halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen und als Entwicklungsmaßnahme mitfinanziert werden darf.

Die erste Frage rechtfertigt eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das angefochtene Urteil enthält keinen Hinweis darauf, dass sich die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs "Am Martinszehnten" auch auf die Autobahnanschlussstelle Nieder-Eschbach erstreckt. Es spricht vielmehr alles für das Gegenteil. Denn das Normenkontrollgericht legt eigens dar, weshalb es nach seiner Ansicht gerechtfertigt ist, bei der Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme auch die Kosten "der externen Verkehrserschließung (Anschlussstelle Frankfurt/Bonames/Rückbau - Anschlussstelle Frankfurt/Nieder-Eschbach)" zu berücksichtigen.