BVerwG - Beschluß vom 20.06.2001
4 B 41.01
Fundstellen:
BauR 2002, 1057
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11232/98

BVerwG - Beschluß vom 20.06.2001 (4 B 41.01) - DRsp Nr. 2003/2130

BVerwG, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 4 B 41.01

DRsp Nr. 2003/2130

Gründe:

I. Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Telekom AG, begehrt eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Autobahnamtes des beklagten Landes nach § 9 Abs. 8 FStrG für einen Sendemast ihres Mobilfunknetzes (D1). Sie will den 35 m hohen Spannbetonmast im Bereich des Autobahnzubringers von der Bundesautobahn A 61 zur Bundesautobahn A 48 errichten. Der von ihr gewählte Standort soll in einen Abstand von 21 m vom äußeren Fahrbahnrand entfernt und damit innerhalb der anbaufreien Zone liegen. Das Autobahnamt lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch bleibt ohne Erfolg.