BVerwG - Beschluß vom 21.02.2001
4 BN 10.01
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10424/00

BVerwG - Beschluß vom 21.02.2001 (4 BN 10.01) - DRsp Nr. 2003/2193

BVerwG, Beschluß vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 4 BN 10.01

DRsp Nr. 2003/2193

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es hier.