Der Kläger zu 10 hat mit Schreiben vom 24. November 2000 und vom 12. März 2001 im Rahmen der Kostenbeitreibung beantragt, den auf ihn fallenden Streitwertanteil zu mindern.
1. Das gemäß §
Das jetzige Vorbringen des Klägers zu 10 erlaubt es nicht, von einer anderen Grundlage auszugehen. Das Gericht hat nicht die jeweilige Größe oder die Art des Grundstücks, sondern die geltend gemachte mutmaßliche Beeinträchtigung der Nutzung durch den Autobahnverkehr zugrunde gelegt.
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