BVerwG - Beschluß vom 21.03.2001
4 KSt 1.01

BVerwG - Beschluß vom 21.03.2001 (4 KSt 1.01) - DRsp Nr. 2003/2261

BVerwG, Beschluß vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 4 KSt 1.01 - Aktenzeichen 4 A 11.99

DRsp Nr. 2003/2261

Gründe:

Der Kläger zu 10 hat mit Schreiben vom 24. November 2000 und vom 12. März 2001 im Rahmen der Kostenbeitreibung beantragt, den auf ihn fallenden Streitwertanteil zu mindern.

1. Das gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG zulässige Begehren ist nicht begründet. Der Streitwerbeschluss vom 10. August 2000 weist einen Gesamtstreitwert von 460 000 DM aus. In den Gründen des Beschlusses ist angegeben, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Danach ist je Grundstück ein geltend gemachter Entschädigungsbetrag von 20 000 DM zugrunde gelegt worden. Das entsprach den Angaben, die der Prozessbevollmächtigte für alle Kläger - also auch für den Kläger zu 10 - in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 1999 (Bl. 41) gemacht hatte. Da ein Ausgleichsbetrag von 20 000 DM durchaus im Bereich des Üblichen liegt, war von den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger auszugehen.

Das jetzige Vorbringen des Klägers zu 10 erlaubt es nicht, von einer anderen Grundlage auszugehen. Das Gericht hat nicht die jeweilige Größe oder die Art des Grundstücks, sondern die geltend gemachte mutmaßliche Beeinträchtigung der Nutzung durch den Autobahnverkehr zugrunde gelegt.