BVerwG - Beschluß vom 21.11.2001
4 VR 13.00

BVerwG - Beschluß vom 21.11.2001 (4 VR 13.00) - DRsp Nr. 2003/2267

BVerwG, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 4 VR 13.00 - Aktenzeichen 4 A 30.00

DRsp Nr. 2003/2267

Gründe:

A. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom ..., der den Plan für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße 173 "Lichtenfels-Kronach" im Abschnitt ... feststellt. Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband und nach Abschluss eines Kaufvertrages im Jahr 1980 Eigentümer einer Feucht- und Wasserfläche geworden, die teilweise für das planfestgestellte Straßenbauvorhaben beansprucht wird. Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage anzuordnen. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, ihn abzulehnen.

B. I. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig. Die Planung betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG fällt. Die Einwände des Klägers gegen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind unbegründet. Die beantragte Verweisung des Rechtsstreits an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Betracht.