BVerwG - Beschluß vom 21.12.1993
4 NB 40.93
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 14 ; BauGB -MaßnG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 95
DÖV 1994, 385
UPR 1994, 152
ZUR 1994, 212
ZfBR 1994, 145
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 22.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 12/92

BVerwG - Beschluß vom 21.12.1993 (4 NB 40.93) - DRsp Nr. 1995/743

BVerwG, Beschluß vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 4 NB 40.93

DRsp Nr. 1995/743

»Die Grundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden) und des § 1 Abs. 1 BauGB -MaßnG (Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung) sind keine durch Abwägung unüberwindbaren Planungshindernisse. Eine Veränderungssperre muß deshalb nicht daran scheitern, daß sie der Sicherung einer Planung dient, mit der die in einem Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) herabgesetzt werden soll.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 14 ; BauGB -MaßnG § 1 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verletzt hat. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, daß die Antragsteller der Rechtssache wegen der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob das Merkmal der Erforderlichkeit der Veränderungssperre verlange, daß die beabsichtigte Planung einer Gemeinde nicht gegen elementare Grundsätze planungsrechtlicher Abwägungsregeln verstößt. Diese Frage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten läßt.