Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verletzt hat. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, daß die Antragsteller der Rechtssache wegen der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob das Merkmal der Erforderlichkeit der Veränderungssperre verlange, daß die beabsichtigte Planung einer Gemeinde nicht gegen elementare Grundsätze planungsrechtlicher Abwägungsregeln verstößt. Diese Frage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten läßt.