Die auf die Zulassungsgründe des §
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1.1 Die Antragstellerin rügt an mehreren Stellen ihrer Beschwerdebegründung, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil nicht auf alle von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen sei. Hierzu ist hervorzuheben, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkten kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 10. Mai 1999 - BVerwG 7 B 300.98 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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