BVerwG - Beschluß vom 22.01.2001
4 VR 13.99

BVerwG - Beschluß vom 22.01.2001 (4 VR 13.99) - DRsp Nr. 2003/2266

BVerwG, Beschluß vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 4 VR 13.99 - Aktenzeichen 4 A 44.99

DRsp Nr. 2003/2266

Gründe:

Das Anordnungsverfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Über die Kosten des Anordnungsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dass die Kosten des Anordnungsverfahrens im Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben werden. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: