BVerwG - Beschluß vom 23.07.2001
4 A 20.01

BVerwG - Beschluß vom 23.07.2001 (4 A 20.01) - DRsp Nr. 2003/2057

BVerwG, Beschluß vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 4 A 20.01 - Aktenzeichen 4 VR 9.01

DRsp Nr. 2003/2057

Gründe:

Das Klage- und das Anordnungsverfahren sind entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dass der Kläger und der Beklagte die Kosten der beiden Verfahren jeweils zur Hälfte tragen.