BVerwG - Beschluß vom 24.01.2001
11 A 29.00

BVerwG - Beschluß vom 24.01.2001 (11 A 29.00) - DRsp Nr. 2002/14311

BVerwG, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 11 A 29.00

DRsp Nr. 2002/14311

Gründe:

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.