BVerwG - Beschluß vom 24.08.1993
4 NB 12.93
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 6;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 119
ZfBR 1994, 100

BVerwG - Beschluß vom 24.08.1993 (4 NB 12.93) - DRsp Nr. 1998/3292

BVerwG, Beschluß vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 4 NB 12.93

DRsp Nr. 1998/3292

1. Bei der Bauleitplanung umfaßt das notwendige Abwägungsmaterial alle (privaten) Belange, die "nach Lage der Dinge" in die Abwägung eingestellt werden müssen. Darin wird deutlich, daß sich die Frage, auf welche Belange dies im konkreten Fall - sachlich wie räumlich - zutrifft, nicht (erschöpfend) generell, sondern (letztlich) nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr konkret verfolgte Planungsziel sowie auf die ihr vorgegebene Situation beantworten läßt. Soweit in diesem Zusammenhang gewisse allgemeine Aussagen möglich erscheinen, ist hinreichend geklärt, daß das notwendige Abwägungsmaterial tendenziell eher weiter als eng abgegrenzt werden muß und es dabei grundsätzlich alle durch die Planung betroffenen Interessen umfaßt, soweit sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind; dabei muß die Betroffenheit mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt wahrscheinlich und für die planende Stelle als abwägungserheblich erkennbar sein.