BVerwG - Beschluß vom 25.04.2001
4 B 31.01
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 143/97

BVerwG - Beschluß vom 25.04.2001 (4 B 31.01) - DRsp Nr. 2003/2122

BVerwG, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 4 B 31.01

DRsp Nr. 2003/2122

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind. Das berufungsgerichtliche Verfahren leidet nicht an den Mängeln, auf die sich die Beschwerde stützt.

1. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 4 VwGO geltend. Das Berufungsurteil sei zwar am 14. September 2000 verkündet, die schriftlichen Entscheidungsgründe seien aber erst am 13. Februar 2001 und damit kurz vor Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt. Bei diesem Zeitraum sei nicht mehr gewährleistet, dass die schriftlichen Urteilsgründe den richterlichen Beratungsverlauf zutreffend wiedergäben, wie er in dem verkündeten Urteilsergebnis erkennbar sei. Das Berufungsurteil sei daher im Rechtssinne "nicht mit Gründen" versehen.