BVerwG - Beschluß vom 25.05.2001
4 B 81.00
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 12062/99

BVerwG - Beschluß vom 25.05.2001 (4 B 81.00) - DRsp Nr. 2003/2185

BVerwG, Beschluß vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 4 B 81.00

DRsp Nr. 2003/2185

Gründe:

I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Der Beigeladene ist ihr Grundstücksnachbar. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Sie sieht sich in ihren Rechten unter anderem dadurch beeinträchtigt, dass eine Außenwand des Hauses des Beigeladenen zu ihrer Grundstücksseite hin Öffnungen enthält und einen nach ihrer Auffassung gebotenen Mindestabstand nicht beachtet. Die Beteiligten streiten ferner über Inhalt und Beachtung erteilter Baugenehmigungen.

Der Beklagte lehnte ein Einschreiten mit dem Hinweis ab, die von der Klägerin beanstandete Bauausführung stehe mit dem Bauordnungsrecht in Einklang. Das Verwaltungsgericht wies die erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet ab. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Gesichtspunkt gestützt, dass die Klägerin ihr Recht verwirkt habe.