BVerwG - Beschluß vom 25.06.2001
4 B 44.01
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 3102/99

BVerwG - Beschluß vom 25.06.2001 (4 B 44.01) - DRsp Nr. 2003/2134

BVerwG, Beschluß vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 4 B 44.01

DRsp Nr. 2003/2134

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; denn das Beschwerdevorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig kann nur eine Rechtsfrage sein, die über die konkreten Umstände des jeweiligen Streitfalls hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91], stRspr).