BVerwG - Beschluß vom 25.09.2001
4 PKH 3.01
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - 7 a D 14/99.NE, 7a D 132/00.NE,

BVerwG - Beschluß vom 25.09.2001 (4 PKH 3.01) - DRsp Nr. 2003/2264

BVerwG, Beschluß vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 4 PKH 3.01

DRsp Nr. 2003/2264

Gründe:

Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit dem vorliegenden Antrag beantragt der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe für die Anfechtung dieses Beschlusses zu gewähren.

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nämlich regelmäßig nicht mit der Beschwerde angegriffen werden; einer der in dieser Vorschrift genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Ebenso wenig sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO für die Revision gegeben. Vielmehr ist der Beschluss vom 12. Juli 2001 unanfechtbar, wie das Oberverwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.