Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des §
1. Die Beschwerde erachtet die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "eine überörtliche straßenrechtliche Planfeststellung dem Abwägungsgebot im Sinne einer Planrechtfertigung (entspricht), wenn damit die beabsichtigte örtliche Verkehrsentlastung anderer Gemeinden unter alleiniger Verlagerung des zu entlastenden Verkehrs auf den innerörtlichen Bereich einer weiteren Gemeinde erkauft" werde. Die Beschwerde verbindet diese Frage mit der weiteren, ob der Kläger eine entsprechend unterstellte Fehlerhaftigkeit der Abwägung als Gemeinde auch geltend machen könne.
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