Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (Berufungsurteil S. 8), der umstrittene Parkplatz sei nicht gemäß § 5 Abs. 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg - StrG - als öffentliche Fläche gewidmet, weil es an einem für die Widmung erforderlichen wirksamen Bebauungsplan fehle. Weder der Bebauungsplan "Gickelsberg" vom 24. August 1973 noch der dazu beschlossene Änderungsbebauungsplan vom 9. Juli 1987 seien rechtsverbindlich geworden. Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob auch einem Bebauungsplan, der in Vollzug gesetzt worden sei, sich aber nachträglich als nichtig herausstelle, Widmungsfunktion zukommen könne.