Die Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Zu ihrem überwiegenden Teil ist sie bereits unzulässig. Im Wesentlichen macht sie nämlich nur geltend, dass der streitige Bebauungsplan nichtig sei, weil er in einem fehlerhaften Verfahren aufgestellt worden sei und an Abwägungsfehlern leide. Darauf kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an. In diesem Verfahren geht es um die Zulassung der Revision, nicht um die Korrektur des Normenkontrollurteils. Im Beschwerdeverfahren kann nur geltend gemacht werden, dass das Normenkontrollgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen habe. Hierzu bedarf es der substantiierten Darlegung, dass ein Zulassungsgrund nach §
2. Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe des §
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