BVerwG - Beschluß vom 27.03.2001
4 BN 16.01
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 12/98

BVerwG - Beschluß vom 27.03.2001 (4 BN 16.01) - DRsp Nr. 2003/2201

BVerwG, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 4 BN 16.01

DRsp Nr. 2003/2201

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

1. Zu ihrem überwiegenden Teil ist sie bereits unzulässig. Im Wesentlichen macht sie nämlich nur geltend, dass der streitige Bebauungsplan nichtig sei, weil er in einem fehlerhaften Verfahren aufgestellt worden sei und an Abwägungsfehlern leide. Darauf kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an. In diesem Verfahren geht es um die Zulassung der Revision, nicht um die Korrektur des Normenkontrollurteils. Im Beschwerdeverfahren kann nur geltend gemacht werden, dass das Normenkontrollgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen habe. Hierzu bedarf es der substantiierten Darlegung, dass ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliege; alles weitere Vorbringen ist für den Erfolg der Beschwerde unerheblich.

2. Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO anspricht, genügt sie nur teilweise den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.