BVerwG - Beschluß vom 27.07.2001
4 BN 40.01
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5/97

BVerwG - Beschluß vom 27.07.2001 (4 BN 40.01) - DRsp Nr. 2003/2224

BVerwG, Beschluß vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 4 BN 40.01

DRsp Nr. 2003/2224

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Aufklärungsmängel liegen nicht vor.

Das Normenkontrollgericht hatte keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um zu klären, ob die Milchviehhaltung des Antragstellers auf dem Spiel steht, wenn sich bei einem Flächenverlust von 1,1 ha der Bestand um sieben Kühe verringert. Die Frage war aus seiner materiellrechtlichen Sicht nicht entscheidungsrelevant, da es davon ausgeht, dass "der Betrieb mit der Schweinehaltung und dem Ackerbau über ein zweites und drittes 'Standbein' verfügt" (UA S. 10).