Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Plangenehmigung vom 15. März 2001 betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, dem nach §
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Plangenehmigung überwiegt das private Interesse an der Fortdauer des derzeitigen Zustands. Bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klage auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Juli 2001 erfolglos bleiben wird. Der Schriftsatz des Beklagten vom 26. Juli 2001, der mit diesem Beschluss übersandt wird, war dem Kläger nicht zuvor zu übermitteln, weil er lediglich eine rechtlich nicht erhebliche Information enthält.
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