I. Der Kläger wendet sich mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie hilfsweise mit Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2001, durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2001 zurückgewiesen worden ist. Für das Wiederaufnahmeverfahren und für die Behandlung der Gegenvorstellungen lehnt er die drei Richter, die den Beschluss vom 4. Juli 2001 gefasst haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
II. Der Antrag, den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch für befangen zu erklären, ist als unzulässig zu verwerfen. Für diesen Antrag fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse, weil Dr. Gaentzsch inzwischen in den Ruhestand getreten ist und deshalb in dem Verfahren des Klägers nicht mehr tätig werden kann. Dem Kläger ist mit Verfügung vom 4. September 2001 mitgeteilt worden, dass Dr. Gaentzsch in den Ruhestand getreten ist; von der Möglichkeit, den Befangenheitsantrag zurückzunehmen, hat er keinen Gebrauch gemacht.
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