BVerwG - Beschluß vom 28.02.2001
4 BN 11.01
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3563/99

BVerwG - Beschluß vom 28.02.2001 (4 BN 11.01) - DRsp Nr. 2003/2194

BVerwG, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 4 BN 11.01

DRsp Nr. 2003/2194

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet keine sachliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Das ist der erst erstrebten Revision vorbehalten. Vielmehr kann mit der Beschwerde nur die Zulassung der Revision aufgrund eines der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe erreicht werden. Demgemäß bezieht sich die Prüfung des Beschwerdegerichts allein darauf, ob einer der gesetzlichen Zulassungsgründe in zulässiger Weise geltend gemacht wurde und ob dieser Grund auch tatsächlich besteht. Dazu muss der Beschwerdeführer gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert darlegen, dass einer der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Das Vorbringen der Beschwerde überschreitet diese Begrenzung der Beschwerdemöglichkeit in mehrfacher Hinsicht, indem es sich gegen die vorinstanzliche Entscheidung in der Art und Weise einer Berufungsbegründung wendet. Im Einzelnen ergibt sich in der Reihenfolge der in der Beschwerdebegründung dargestellten Problembereiche: