BVerwG - Beschluß vom 29.01.2001
4 B 87.00
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 D 124/98

BVerwG - Beschluß vom 29.01.2001 (4 B 87.00) - DRsp Nr. 2003/2190

BVerwG, Beschluß vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 4 B 87.00

DRsp Nr. 2003/2190

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

1.1 Die Beschwerde wirft mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG auf. Sie bemängelt insbesondere das Fehlen einer erneuten Linienbestimmung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war zunächst die Fortführung der planfestgestellten BAB A 4 in östlicher Richtung nach Hessen vorgesehen, die Landesregierung hatte dann aber beschlossen, dies nicht weiterzuverfolgen. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es unter den Umständen des vorliegenden Falls eines erneuten Linienbestimmungsverfahrens bedurft hätte (Begründung S. 5 und 9). Sie möchte ferner geklärt wissen, ob im Planfeststellungsbeschluss von der nach § 16 FStrG bestimmten Linie wesentlich abgewichen werden darf (aaO. S. 11).