BVerwG - Beschluss vom 29.01.2003
4 BN 10.03
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 00.1597

BVerwG - Beschluss vom 29.01.2003 (4 BN 10.03) - DRsp Nr. 2003/3569

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 4 BN 10.03

DRsp Nr. 2003/3569

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.

Mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen das vorinstanzliche Urteil, insbesondere gegen die Ansicht des Normenkontrollgerichts, die Antragsgegnerin habe bei Erlass des Bebauungsplanes das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) nicht verletzt. Mit einem derartigen Vorbringen verkennt die Beschwerde die Funktion des auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Rechtsmittels. Eine höchstrichterlich noch klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich den Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 2. Januar 2003 nicht entnehmen.