BVerwG - Beschluß vom 29.10.2001
4 VR 17.01

BVerwG - Beschluß vom 29.10.2001 (4 VR 17.01) - DRsp Nr. 2003/2271

BVerwG, Beschluß vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 4 VR 17.01 - Aktenzeichen 4 A 34.01

DRsp Nr. 2003/2271

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums H. vom 30. März 2001 für den Neubau der Bundesautobahn 38 ...

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks ... in der Nähe der planfestgestellten Trasse. Das Grundstück ist mit einer Schlossanlage bebaut und wird zu Wohnzwecken genutzt. Die Antragstellerin hat am 11. Juni 2001 Klage mit dem Antrag erhoben, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Sie ist der Ansicht, der Beschluss sei rechtswidrig, weil das planfestgestellte Bauvorhaben unzumutbare Verkehrslärmbelastungen für die Schlossanlage zur Folge haben werde. Sie hat daher am 11. Juni 2001 den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, diesen Antrag abzuweisen.

II. 1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG).