BVerwG - Beschluß vom 30.01.2001
4 BN 66.00
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 793/00

BVerwG - Beschluß vom 30.01.2001 (4 BN 66.00) - DRsp Nr. 2003/2249

BVerwG, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 4 BN 66.00

DRsp Nr. 2003/2249

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

1. Die in erster Linie geltend gemachte Divergenz wird nicht dargetan.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt (nur) vor, wenn das Normenkontrollgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die etwaige Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Normenkontrollgerichts kann daher bereits in keinem Fall eine Divergenz begründen. Der Zulassungsgrund der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Daran fehlt es hier. Die Beschwerde kritisiert allgemein im Stile einer Berufungsbegründung das Normenkontrollgericht, arbeitet aber keine divergierenden Rechtssätze zu einer höchstrichterlichen Entscheidung heraus.